Statuten

Statuten

Statuten des Tamilischen Vereins Nordwestschweiz

 

Art. 1             Name und Sitz

Unter dem Namen „Tamilischer Verein Nordwestschweiz“ besteht, mit Sitz in Münchenstein / BL, ein Verein gem. Art. 60ff ZGB

 

Art.                Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege von Kultur, Sprache und Sport der tamilischen Gemeinschaft in der Nordwestschweiz. Er verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Ziele, ohne finanzielle oder politische Interessen.

 

Art. 3             Mittel

Der Verein erfüllt seinen Zweck, indem er

  • Der tamilischen Gemeinschaft der Nordwestschweiz die geeigneten Räumlichkeiten für diverse vereinsaktive Tätigkeiten zur Verfügung stellt.
  • Die Förderung der Herkunftssprache, -kultur, -religion und -kunst
  • Die Auseinandersetzung mit den Problemen der tamilischen Flüchtlinge und die Förderung von Projekten, die deren Probleme lösen oder zumindest erleichtern können
  • Aufgaben der Sozialarbeit und der Mitgliederbetreuung übernimmt.
  • Integrations- und Jugendarbeit
  • Gesundheitsförderung
  • Spielgruppen und Sprachfrühförderung
  • Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe
  • Herausgabe und Edition einer vereinseigenen Zeitung, Broschüren und Informationsblätter

 

Jugendtreff

  1. Der Jugendtreff soll den Benutzerinnen und Benutzern die Möglichkeit bieten, sich mit anderen Jugendlichen zu treffen und auseinander zu setzen, zur aktiven Freizeitgestaltung und zur Mitarbeit anregen
  2. Über aktuelle Jugendprobleme diskutieren und informieren
  3. Öffentlichkeitsarbeit leisten und dabei guten Kontakt mit der Bevölkerung pflegen
  4. Vernetzungsarbeit leisten
  5. Tanz und Musikschulen

 

Sportverein

  1. Pflegt das Ausüben von Ballspielarten, Leichtathletik, Fitnessturnen und Schwimmen für alle Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf-, Spielmöglichkeiten und Trainingsmöglichkeiten
  2. Legt ein besonderes Gewicht auf die geistige und körperliche Erziehung der Jugend
  3. Fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern

 

Frauen- und Männerverein

  1. Unterstützung und Beratung der Sektionen in ihren Tätigkeiten
  2. Unterstützung und Pflege der gegenseitigen Beziehungen
  3. Förderung der öffentlichen Anerkennung der freiwillig geleisteten Arbeit
  4. Anerkennung und Förderung der Gleichstellung der Frau in allen Lebensbereichen
  5. Förderung und Schulung von Personen im öffentlichen und privaten Bereich
  6. Betreiben von vereinseigenen Werken/Workshops
  7. Schulungen in verschiedenen Richtungen
  8. Beratungen und Unterstützung bei Suchtproblemen

 

Art. 4             Mitgliedschaft

Mitglied können sowohl Einzelpersonen, als auch Familien und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren können.  Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen, von der Mitgliederversammlung festzulegenden, Mitgliederbeitrags verpflichtet.

Die Aufnahme der Mitglieder geschieht durch den Vorstand. Dieser legt auch jährlich den Mitgliederbeitrag fest.

Um Mitglied zu werden, muss das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt werden.

Bei Austritt aus dem Verein gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten

Der Vorstand hat die Kompetenz, Mitglieder aus dem Verein auszuschliessen, sofern diese seit 6 Monaten keine Mitgliederbeiträge mehr bezahlt oder gegen die Interessen des Vereins gehandelt haben.

 

Art. 5             Finanzen und Haftungen

Die Finanziellen Mittel setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Gründungskapital
  2. Jahresbeiträge der Mitglieder
  3. Spenden und Sponsorenbeiträge
  4. Unkostenbeiträge und Gaben einzelner Mitglieder und Institutionen
  5. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen

Das Rechnungsjahr wird per 31. Dezember abgeschlossen

Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen

Die Haftung der Mitglieder beschränkt auf einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

Art. 6             Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle

 

Art. 7             Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal pro Jahr statt und wird vom Vereinspräsidenten, oder im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten, geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es darf aber nur über die statutengemäss angekündigten Traktanden abgestimmt werden.

Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von fünf Wochen und unter Bekanntgaben der Traktanden.

Anträge von Mitgliedern sind 20 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann entweder durch den Vorstand beschlossen werden, oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:

  • Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets des Vorstands
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • Beschlussfassung über die vom Vorstand für das kommende Jahr unterbreiteten Geschäfte
  • Entgegennahme von Anträgen der Mitglieder
  • Änderungen der Vereins-Statuten
  • Auflösung des Vereins

 

Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Wird jedoch von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt, entscheidet im ersten Wahl- oder Abstimmungsvorgand das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet der Präsident.

Von der Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll erstellt.

 

Art. 8           Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Aktuar
  4. Kassier
  5. 1 – 9 weiteren Mitgliedern

Alle Vorstandmitglieder müssen Vereinsmitglied sein

Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Er wird für die Dauer von 3 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und ist verantwortlich für

  • Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht anderen Organen vorbehalten sind, und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Das Erstellen des Vereinsbudgets
  • Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung
  • Den Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 

Kurzfristige Entscheide müssen vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten, zusammen mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied gefällt werden.

Der Präsident, oder in seiner Vertretung der Vizepräsident, vertritt den Verein nach aussen. Diese Personen sind zeichnungsberechtigt und leisten zusammen mit einem weiteren, vom Vorstand bezeichneten Mitglied rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein.

 

Art. 9             Revisoren

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder oder Vereinsfunktionäre anderer Art sein dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Die Revisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Kassaführung und erstatten jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, Einblick in die Buchführung des Vereins und die dazu gehörenden Belege zu nehmen.

 

Art. 10          Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins

Eine Statutenänderung kann nur von der Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Es muss dazu mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. An dieser kann eine Statutenänderung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur unter den für eine Statutenänderung festgelegten Bedingungen beschlossen werden.

Im Falle der der Auflösung des Vereins ist das Vermögen einer Organisation mit verwandtem Zweck zu überweisen.

 

Art. 11          Schlussbestimmungen

Die Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die ausserordentliche Mitgliederversammlung vom 21.01.2017 im Tamilischer verein Münchenstein in Kraft.

Rechtsgültig ist die deutsche Fassung der Statuten.

 

Münchenstein, 21.01.2017